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AGBs

Übersicht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vermittlung von Werkverträgen

1 Allgemeines 

(1) M.P. Schaller GmbH mit Sitz in Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt,  erbringt die in § 1 (2) genannten Dienstleistungen gegenüber ihren  Vertragspartnern, Auftraggeber (im nachfolgenden „AG“ genannt) und  Auftragnehmer (im nachfolgenden „AN“ genannt), gemäß den nachfolgenden  Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

(2) Die Dienstleistungen umfassen die „Vermittlung von Werk- und  Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von  Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen  der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros,  Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern  und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten (Begleitagentur)“, sowie  das Gewerbe der Arbeitsvermittlung.  

(3) Der Leistungsumfang der angebotenen Dienstleistungen sowie die Höhe  der entsprechenden Entgelte und deren Zahlungsweise ergeben sich aus dem  abgeschlossenen Werkvertrag oder der abgeschlossenen Arbeitsvermittlung.  

  • 2 Zustandekommen des Vertrages 

(1) Der Vertrag zwischen dem AG und der M.P. Schaller GmbH kommt durch  einen schriftlichen oder mündlichen Auftrag durch den AG und seiner  Annahme in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung von der Firma M.P.  Schaller zustande. M.P. Schaller GmbH behält sich die Annahme des  Auftrages vor, er ist für die M.P. Schaller GmbH nicht verbindlich. 

(2) Der Vertrag zwischen dem AG und dem AN kommt durch die  Unterzeichnung eines Werkvertrages oder einer Auftragsbestätigung für die  vereinbarten Gewerke oder Dienstleistungen durch beide Parteien zustande.  

(3) Es gelten die Leistungen als vertraglich vereinbart, die sich aus der jeweils  aktuellen Leistungsschreibung über die betreffende Dienstleistung oder aus  den schriftlichen Vereinbarungen ergeben. Änderungen bedürfen zu Ihrer  Gültigkeit der Schriftform und der Bestätigung aller Parteien. 

  • 3 Rechte und Pflichten AN und AG 

(1) Mit dem Zustandekommen eines Vertrages, egal in welcher Form,  zwischen AG und AN ist die Tätigkeit von M.P. Schaller GmbH  abgeschlossen.

(2) Personalwechsel in laufenden Projekten durch den AN sind zu unterlassen.  Projekte sind von gleichbleibendem Personal fertigzustellen. 

(3) Der AN verpflichtet sich Umbesetzungen des Personals aufgrund von  Urlaub oder Krankheit sofort nach Bekanntwerden bzw. im Vorhinein (z.B. bei  eingetragenem Urlaub) mit dem AG abzustimmen und der M.P. Schaller  GmbH mitzuteilen. 

(4) Anderswertiger eigenmächtiger Personalwechsel wird mit einer Strafe in  Höhe von € 1.500,00 geahndet. 

(5) Der AN ist verpflichtet sämtliche prüffähigen Rechnungsunterlagen, wie  Aufzeichnungen und unterzeichnete Arbeits- und Leistungsbestätigungen, welche zur Verrechnung der Unternehmerleistungen erforderlich sind, vom AG  bestätigen zu lassen und per E-Mail an die M.P. Schaller GmbH zu übermitteln (office@mp-schaller.at). 

  • 4 Kündigung 

(1) Eine Kündigung bedarf der Schriftform. 

  • 5 Haftung 

(1)Die M.P. Schaller GmbH übernimmt keine Haftung gegenüber AG, AN und  Dritte. 

  • 6 Kundenschutz und Geheimhaltung 

(1) Der AG und der AN verpflichten sich explizit keinerlei Geschäftsbeziehung  mit einem durch die M.P. Schaller GmbH bekannt gemachten bzw. in  Beziehung gebrachten Geschäftspartner einzugehen, und/oder mit einem  Kunden der jeweilig anderen Partei über ähnliche technische Dienstleistungen  Verträge abzuschließen bzw. einzugehen. 

(2) Bei Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von 15% des Netto Auftragsvolumens über den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung, jedoch  maximal für 24 Monate an die M.P. Schaller GmbH zu zahlen, mindestens  jedoch iHv € 8.000,-. 

(3) Der AG und der AN verpflichten sich keine Mitarbeiter der anderen Partei  über einen Zeitraum von 24 Monaten abzuwerben, einzustellen bzw. mit  diesen ein Geschäftsverhältnis einzugehen. Bei Zuwiderhandlungen ist eine  Vertragsstrafe iHv € 6.000,- pro abgeworbenem Mitarbeiter an die M.P.  Schaller GmbH zu leisten . 

(4) Hinsichtlich der von M.P. Schaller GmbH dem AG und dem AN  überlassenen Daten wird Geheimhaltung vereinbart. Diese Unterlagen dürfen  nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Verpflichtung bleibt über die 

Beendigung des Vertrages sowie auch der Geschäftsverbindung im Zeitraum  von fünf Jahren aufrecht. 

  • 7 Zahlung 

(1) Die Zahlung der Rechnungen erfolgt auf das Konto der M.P. Schaller  GmbH ( IBAN AT02 2070 6046 0029 0441 )Nach Erhalt wird die Zahlung  binnen eines Werktages an den AN weitergeleitet. 

  • 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand 

(1) Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt das Recht des Erfüllungsortes.  Gerichtsstand ist das zuständige Gericht des Klägers. 

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat nicht die  Unwirksamkeit der gesamten AGB zur Folge. In diesem Fall werden sich die  Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Bestimmung  erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu  erreichen. Abänderungen und Ergänzungen zu den Verträgen bedürfen zu  ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Personalbereitstellung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des  Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch die M.P. Schaller GmbH mit Sitz in 9020 Klagenfurt,  Alpen-Adria-Platz 1  

  1. M.P. Schaller GmbH (=Überlasser) stellt dem Auftraggeber (=Beschäftiger) ausschließlich unter  Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer  (=überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung.  
  2. Die Personalbereitstellung durch die M.P. Schaller GmbH und die Beschäftigung der überlassenen  Arbeitskräfte durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen  Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr.  196 vom 23.03.1988 sowie des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung  (ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe, Handwerk und  Dienstleistung. 
  3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des  Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche  Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften einzuhalten.  Der Auftraggeber hat die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen  Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und  die M.P. Schaller GmbH darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet,  schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener  Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen  Auskünfte zu erteilen. Der Auftraggeber als Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für  gesetzeswidrige Beschäftigung der von M.P. Schaller GmbH überlassenen Arbeitskräfte und stellt die  M.P. Schaller GmbH ausdrücklich von jeder Haftung oder über M.P. Schaller GmbH aus einer  gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe frei. Für den Fall, dass durch den  Auftraggeber vor oder während der Überlassung Gesundheitsuntersuchungen oder allfällige  Testungen auf Krankheiten der überlassenen Arbeitskräfte verlangt werden bzw. aufgrund  zwingender Normen vorgeschrieben sind, trägt die Kosten hierfür zur Gänze der Auftraggeber. 
  4. Fehlzeiten als Zeiten der Dienstverhinderung einer überlassenen Arbeitskraft wie z.B. Krankheit,  Behördenwege, Urlaub, Sonderurlaubstage, Pflegefreistellung tragen grundsätzlich wir. Fehlzeiten  einer überlassenen Arbeitskraft infolge von Arbeitsunfällen, die sich ereignen, solange und sofern die  überlassene Arbeitskraft unter Ihrer Dienstaufsicht oder unter Ihrem Direktionsrecht steht, gehen  hingegen zu Ihren Lasten und werden wie gearbeitete Zeit an Sie verrechnet. Davon sind auch  Arbeitsunfälle erfasst, die auf die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen  sind. 
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die M.P. Schaller GmbH über die für die Überlassung  wesentlichen Umstände vor deren Beginn zu informieren, insbesondere über die benötigte  Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in  den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten  anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen  Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art  (z.B. Betriebsvereinbarung) festgelegt sind und sich auf Arbeitszeit und Urlaub beziehen.  Insbesondere hat der Auftraggeber der M.P. Schaller GmbH die Ausübung von Nachtschwerarbeit  gem. Nachtschwerarbeitsgesetz oder Schwerarbeitsverordnung mitzuteilen. 

 

Entstehen der M.P. Schaller GmbH aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des  Auftraggebers und daraus resultierenden nachträglichen Forderungen der überlassenen Arbeitskraft  Aufwendungen, haftet der Auftraggeber für die der Arbeitskraft nachzubezahlende Entgeltdifferenz,  

indem ihm im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) die Differenz zum vereinbarten Stundensatz  nachverrechnet wird. Sollte der AG den Auftrag kurzfristig, trotz schriftlicher Bestellung absagen, wird  eine Pauschalaufwandsentschädigung in Höhe von 1500€ zzgl. Gesetzlicher Mehrwertsteuer pro  angeforderten Mitarbeiter in Rechnung gestellt! 

  1. Das an die überlassenen Arbeitskräfte zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem im jeweiligen  Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach den Entlohnungsregelungen des  Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. des  Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung, für deren  richtige Anwendung die vollständigen Informationen des Auftraggebers unerlässlich sind. Der  Auftraggeber ist verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassene Arbeitskraft anzuwendenden  Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige schriftliche  Vereinbarungen mit dem Betriebsrat über die betriebsübliche Lohnhöhe schriftlich unverzüglich  bekannt zu geben, um eine ordnungsgemäße Verrechnung durch M.P: Schaller GmbH zu  gewährleisten. Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen  oder sonstige gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kostenerhöhungen (u.a. Biennalsprünge,  Vorrückungen) in Kraft, so ist die M.P. Schaller GmbH berechtigt, den vereinbarten Stundensatz im  gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben. Da M.P. Schaller  GmbH den überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes  des Auftraggebers Aufwandersätze zu bezahlen hat, informiert der Auftraggeber die M.P. Schaller  GmbH rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages, ob die zu überlassenden Arbeitskräfte  auch für derartige Einsätze herangezogen werden. Insbesondere informiert der Auftraggeber die M.P.  Schal GmbH rechtzeitig über allfällige Einsätze der überlassenen Arbeitskräfte außerhalb Österreichs,  um erforderliche Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie  Sozialversicherung und Lohnsteuer der Arbeitskräfte im Einsatzland, zeitgerecht beantragen zu  können. Unterlässt der Auftraggeber diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte vor  Vertragsabschluss nicht ausreichend bekannt, ist der Auftraggeber ausdrücklich mit der Bezahlung  von, aufgrund der Auslandseinsätze, höheren als den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der  notwendigen Aufwandersätze zuzüglich 15% Bearbeitungsgebühr einverstanden.  
  2. Die Normalarbeitszeit des von der M.P. Schaller GmbH beigestellten Personals beträgt für  Angestellte und für ArbeiterInnen 38,5 Stunden / Woche. In Unternehmen mit kollektivvertraglich  oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die in diesem Unternehmen für das Stammpersonal  geltende Arbeitszeit auch für von M.P. Schaller GmbH überlassene Arbeitskräfte. Für die Berechnung  von Überstunden gelten die beim Auftraggeber für sein Stammpersonal gültigen Regelungen, der  anzuwendende Kollektivvertrag sowie das Arbeitszeitgesetz. Im Falle von Nichtleistungszeiten  aufgrund von Urlaub, Entgeltfortzahlung gem. Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder der anzuwendenden Kollektivverträge sowie sonstiger unentschuldigter Fehlzeiten verpflichtet sich der  Auftraggeber M.P. Schaller GmbH unverzüglich darüber zu informieren, widrigenfalls der  Vergütungsanspruch des Überlassers gegenüber dem Auftraggeber auch für diese Fehlzeiten aufrecht  bleibt. Falls die Erfassung der Arbeitszeiten sowie der Fehlzeiten elektronisch der von M.P. Schaller  GmbH zur Verfügung gestellten Zeiterfassung erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber zur  Bekanntgabe von Namen und E-Mail-Adressen jener Personen, welche für die elektronische Freigabe  der Stundennachweise verantwortlich sind. Ist ein Betrieb des Auftraggebers von Streik oder 

 

Aussperrung betroffen, ist dies M.P. Schaller GmbH unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall besteht  gemäß § 9 AÜG ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte. 

  1. Der Auftraggeber informiert vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung der  überlassenen Arbeitskraft der M.P. Schaller GmbH schriftlich über die für die Tätigkeit erforderliche  Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu  besetzenden Arbeitsplatzes. Der Auftraggeber verpflichtet sich, M.P. Schaller GmbH über die für den  zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung  schriftlich zu informieren und die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutz-dokumente,  insbesondere sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den Gefahrenevaluierungen, zu  übermitteln sowie jede Änderung zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, M.P.  Schaller GmbH alle aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen (gemäß Punkt 8,  Absatz 1) resultierenden Aufwendungen zu ersetzen. 
  2. Die M.P. Schaller GmbH haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der von den überlassenen  Arbeitskräften erbrachten Arbeitsleistungen sowie für Schäden und/oder Folgeschäden, die von  seinem dem Auftraggeber beigestellten Personal verursacht werden, da die überlassenen  Arbeitskräfte der Dienstaufsicht des Auftraggebers unterstehen. Sofern überlassene Arbeitskräfte für  den Auftraggeber Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichten,  übernimmt der Auftraggeber die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesen Personenkraftwagen,  dem Unfallgegner und /oder Dritten und stellt M.P. Schaller GmbH ausdrücklich von jeder Haftung  frei. Benützt die überlassene Arbeitskraft zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung Arbeitsgeräte,  Maschinen, Fahrzeuge, etc. des Auftraggebers, haftet M.P. Schaller GmbH nicht für daran oder  dadurch entstehende Schäden. Vor dem Überlassen von Fahrzeugen bzw. Maschinen an die  überlassene Arbeitskraft hat der Auftraggeber zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die zum  Lenken bzw. Bedienen derartiger Fahrzeuge bzw. Maschinen erforderliche Berechtigung zum  Zeitpunkt der Inbetriebnahme besitzt. Wird die Qualifikation der jeweiligen überlassenen Arbeitskraft  vom Auftraggeber nicht binnen der ersten drei Tage der Überlassung vom Auftraggeber schriftlich  gegenüber M.P. Schaller GmbH beanstandet, gilt die Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft der  geforderten Qualifikation entsprechend. Für den Fall, dass M.P. Schaller GmbH wegen nichtgehöriger  Vertragserfüllung dem Auftraggeber schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung von M.P. Schaller  GmbH gegenüber dem Auftraggeber mit € 4.000,– begrenzt. Werden gegen M.P. Schaller GmbH,  wegen unrichtiger oder unvollständiger Informationen des Auftraggebers aufgrund des Lohn- und  Sozialdumpinggesetzes, Strafen verhängt, Entgeltnachforderungen gestellt und/oder werden  Sicherheitsleistungen der Behörden beantragt, haftet der Auftraggeber für diese Strafen,  Nachforderungen und für alle M.P. Schaller GmbH daraus entstehenden Nachteile im vollen Umfang.  
  3. Wird die überlassene Arbeitskraft während der vorgegebenen Mindesteinsatzdauer vom  Auftraggeber als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis  übernommen, so wird dem Auftraggeber für den entstandenen Aufwand ein angemessener  

Kostenersatz, abhängig von der Dauer der Überlassung in Rechnung gestellt. Die Mindesteinsatzdauer  beträgt 12 volle Kalendermonate. Bei Übernahme eines überlassenen Arbeitnehmers vor Ablauf der  vorgegebenen Mindesteinsatzdauer, wird dem Auftraggeber für den entstandenen  Rekrutierungsaufwand ein angemessener Aufwandsersatz als Personalberatungshonorar in Höhe von  24% des Jahresbruttobezugs des übernommenen Mitarbeiters, in Rechnung gestellt. Die Höhe des  Aufwandersatzes bemisst sich nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Einsatzdauer der  überlassenen Arbeitskraft zur verbleibenden / gesamten Mindesteinsatzdauer. Der Übernahme der  von M.P. Schaller GmbH überlassenen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche  Personen im Sinne der obigen Absätze ist die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im 

 

Betrieb des Beschäftigers über ein Unternehmen, welches im selben Geschäftsbereich wie M.P.  Schaller GmbH tätig ist (Personalbereitstellung/Arbeitskräfteüberlassung), gleichzuhalten.  

Für den Fall, dass der Auftraggeber mit einem von der M.P. Schaller GmbH namhaft gemachten  Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens einen (freien)  Dienstvertrag eingeht, hat er ebenfalls einen Aufwandsersatz in Höhe von 24% des  Jahresbruttobezugs des abgeworbenen Mitarbeiters zu entrichten. Der Berechnung des Honorars  wird das Bruttojahresentgelt für Vollzeitbeschäftigung (bei Teilzeitbeschäftigung ist das  Bruttojahresentgelt auf Vollzeit hochzurechnen) der von M.P. Schaller GmbH vermittelten Arbeitskraft  zugrunde gelegt. Das Bruttojahresentgelt setzt sich zusammen aus dem der von M.P. Schaller GmbH  vermittelten Arbeitskraft in Aussicht gestellten bzw. mit diesem vereinbarten Bruttojahresgehalt  (Fixum) zuzüglich Überstundenpauschalien und anteiliger Sonderzahlungen sowie dem Durchschnitt  allfälliger Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr. Das Honorar wird  kaufmännisch auf die nächste Zehnerstelle gerundet. Das Mindesthonorar beträgt € 2.000,–. Telefon-,  Postspesen sind im Honorar inkludiert. 

  1. Wird die überlassene Arbeitskraft vom Auftraggeber als Arbeitnehmer oder  arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Auftraggeber für  den durch die Endabrechnung entstandenen Mehraufwand eine Pauschale in Höhe von € 150,00 zzgl.  USt. verrechnet. 12. Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus  gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein  schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor der geplanten  Einsatzbeendigung M.P. Schaller GmbH schriftlich vom Endigungszeitpunkt der Überlassung  verständigen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte  Entgelt für die Dauer von sechs Wochen nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis  Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz). Des Weiteren verpflichtet sich der  Beschäftiger, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche  das Frühwarnsystem gem. § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass  der Beschäftiger sowohl für die Dauer der Sperrfrist gemäß §45a Abs. 2 AMFG, als auch für die  danach folgende gesetzliche bzw. kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die  Überlassung vereinbarte Entgelt an den Überlasser leistet. 
  2. Wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist die M.P.  Schaller GmbH berechtigt, den Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären  (ordentliche Kündigung). Bei ordentlicher Kündigung ist vom Auftraggeber für die letzten 3 Tage vor  Beendigung des Vertrages kein Entgelt für die Überlassung zu bezahlen. Gerät der Auftraggeber in  Zahlungsverzug, wird über ihn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, verstößt er gegen  ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist die  M.P. Schaller GmbH berechtigt, den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit  sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung) und die überlassenen Arbeitnehmer  abzuziehen.  
  3. Der Beschäftiger hat dem Überlasser bei Auftragsbeginn seine UID-Nummer bekannt zu geben.  Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich 20% Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Geht die  Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG 1994 (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über, hat der  Auftraggeber die M.P. Schaller GmbH auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, wodurch die  Verrechnung ohne Mehrwertsteuer erfolgt. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu allfällige  Änderungen seines Firmenwortlauts, der Geschäftsanschrift, seiner UID-Nummer, den Wegfall der  Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld im Sinne des UStG oder andere für M.P. Schaller

 

GmbH relevante Informationen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, andernfalls er für allfällige  (finanzielle) Nachteile, die M.P. Schaller GmbH aufgrund der fehlenden Informationen erwachsen,  haftet. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich 14-tägig, sofern keine davon abweichende schriftliche  Vereinbarung erfolgt. Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Kunde verpflichtet  sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben.  

Das Zahlungsziel wird mit 7 Tagen netto ab Rechnungslegung vereinbart. Der Rechnungsbetrag muss  bei Fälligkeit auf dem Konto des Überlassers verfügbar sein. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche  Zinssatz in Höhe von 9,2 % zuzüglich des jeweils gültigen Basiszinzsatzes verrechnet. Als  Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Beschäftiger Mahnspesen in Höhe von EUR  40,– je Mahnlauf in Rechnung gestellt. Von der M.P. Schaller GmbH überlassene Arbeitskräfte sind in  keinem Fall inkassoberechtigt. M.P. Schaller GmbH erklärt ausdrücklich, dass sämtliche Forderungen  aus dem mit dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis auf die Kärntnersparkasse AG, Bambergerstraße 4, 9400 Wolfsberg, im Rahmen eines Factoring – Vertrages übertragen werden und  Zahlungen ausschließlich an die Kärntenersparkasse AG als Zahlungsempfänger mit schuldbefreiender  Wirkung geleistet werden können. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit dem  Rechnungsbetrag aufzurechnen oder fällige Zahlungen aus welchem Grund auch immer zurück zu  halten.  

  1. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen auf  elektronischem Weg bzw. einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den Auftragnehmer  ausdrücklich einverstanden.  
  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile – insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – beeinträchtigen die Wirksamkeit der  übrigen Bestimmungen nicht.  
  3. Gegenständliche Geschäftsbedingungen gelten insofern, als anderweitig nichts Abweichendes  vereinbart wurde, wobei sämtliche von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen  schriftlich zu fixieren sind. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.  
  4. Als Gerichtsstandort gilt Klagenfurt
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