Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vermittlung von Werkverträgen
1 Allgemeines
(1) M.P. Schaller GmbH mit Sitz in Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, erbringt die in § 1 (2) genannten Dienstleistungen gegenüber ihren Vertragspartnern, Auftraggeber (im nachfolgenden „AG“ genannt) und Auftragnehmer (im nachfolgenden „AN“ genannt), gemäß den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Die Dienstleistungen umfassen die „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten (Begleitagentur)“, sowie das Gewerbe der Arbeitsvermittlung.
(3) Der Leistungsumfang der angebotenen Dienstleistungen sowie die Höhe der entsprechenden Entgelte und deren Zahlungsweise ergeben sich aus dem abgeschlossenen Werkvertrag oder der abgeschlossenen Arbeitsvermittlung.
- 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Der Vertrag zwischen dem AG und der M.P. Schaller GmbH kommt durch einen schriftlichen oder mündlichen Auftrag durch den AG und seiner Annahme in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung von der Firma M.P. Schaller zustande. M.P. Schaller GmbH behält sich die Annahme des Auftrages vor, er ist für die M.P. Schaller GmbH nicht verbindlich.
(2) Der Vertrag zwischen dem AG und dem AN kommt durch die Unterzeichnung eines Werkvertrages oder einer Auftragsbestätigung für die vereinbarten Gewerke oder Dienstleistungen durch beide Parteien zustande.
(3) Es gelten die Leistungen als vertraglich vereinbart, die sich aus der jeweils aktuellen Leistungsschreibung über die betreffende Dienstleistung oder aus den schriftlichen Vereinbarungen ergeben. Änderungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Bestätigung aller Parteien.
- 3 Rechte und Pflichten AN und AG
(1) Mit dem Zustandekommen eines Vertrages, egal in welcher Form, zwischen AG und AN ist die Tätigkeit von M.P. Schaller GmbH abgeschlossen.
(2) Personalwechsel in laufenden Projekten durch den AN sind zu unterlassen. Projekte sind von gleichbleibendem Personal fertigzustellen.
(3) Der AN verpflichtet sich Umbesetzungen des Personals aufgrund von Urlaub oder Krankheit sofort nach Bekanntwerden bzw. im Vorhinein (z.B. bei eingetragenem Urlaub) mit dem AG abzustimmen und der M.P. Schaller GmbH mitzuteilen.
(4) Anderswertiger eigenmächtiger Personalwechsel wird mit einer Strafe in Höhe von € 1.500,00 geahndet.
(5) Der AN ist verpflichtet sämtliche prüffähigen Rechnungsunterlagen, wie Aufzeichnungen und unterzeichnete Arbeits- und Leistungsbestätigungen, welche zur Verrechnung der Unternehmerleistungen erforderlich sind, vom AG bestätigen zu lassen und per E-Mail an die M.P. Schaller GmbH zu übermitteln (office@mp-schaller.at).
- 4 Kündigung
(1) Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
- 5 Haftung
(1)Die M.P. Schaller GmbH übernimmt keine Haftung gegenüber AG, AN und Dritte.
- 6 Kundenschutz und Geheimhaltung
(1) Der AG und der AN verpflichten sich explizit keinerlei Geschäftsbeziehung mit einem durch die M.P. Schaller GmbH bekannt gemachten bzw. in Beziehung gebrachten Geschäftspartner einzugehen, und/oder mit einem Kunden der jeweilig anderen Partei über ähnliche technische Dienstleistungen Verträge abzuschließen bzw. einzugehen.
(2) Bei Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von 15% des Netto Auftragsvolumens über den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung, jedoch maximal für 24 Monate an die M.P. Schaller GmbH zu zahlen, mindestens jedoch iHv € 8.000,-.
(3) Der AG und der AN verpflichten sich keine Mitarbeiter der anderen Partei über einen Zeitraum von 24 Monaten abzuwerben, einzustellen bzw. mit diesen ein Geschäftsverhältnis einzugehen. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Vertragsstrafe iHv € 6.000,- pro abgeworbenem Mitarbeiter an die M.P. Schaller GmbH zu leisten .
(4) Hinsichtlich der von M.P. Schaller GmbH dem AG und dem AN überlassenen Daten wird Geheimhaltung vereinbart. Diese Unterlagen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Verpflichtung bleibt über die
Beendigung des Vertrages sowie auch der Geschäftsverbindung im Zeitraum von fünf Jahren aufrecht.
- 7 Zahlung
(1) Die Zahlung der Rechnungen erfolgt auf das Konto der M.P. Schaller GmbH ( IBAN AT02 2070 6046 0029 0441 )Nach Erhalt wird die Zahlung binnen eines Werktages an den AN weitergeleitet.
- 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt das Recht des Erfüllungsortes. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht des Klägers.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten AGB zur Folge. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen. Abänderungen und Ergänzungen zu den Verträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Personalbereitstellung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch die M.P. Schaller GmbH mit Sitz in 9020 Klagenfurt, Alpen-Adria-Platz 1
- M.P. Schaller GmbH (=Überlasser) stellt dem Auftraggeber (=Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer (=überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung.
- Die Personalbereitstellung durch die M.P. Schaller GmbH und die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196 vom 23.03.1988 sowie des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung.
- Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftraggeber hat die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und die M.P. Schaller GmbH darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auftraggeber als Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung der von M.P. Schaller GmbH überlassenen Arbeitskräfte und stellt die M.P. Schaller GmbH ausdrücklich von jeder Haftung oder über M.P. Schaller GmbH aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe frei. Für den Fall, dass durch den Auftraggeber vor oder während der Überlassung Gesundheitsuntersuchungen oder allfällige Testungen auf Krankheiten der überlassenen Arbeitskräfte verlangt werden bzw. aufgrund zwingender Normen vorgeschrieben sind, trägt die Kosten hierfür zur Gänze der Auftraggeber.
- Fehlzeiten als Zeiten der Dienstverhinderung einer überlassenen Arbeitskraft wie z.B. Krankheit, Behördenwege, Urlaub, Sonderurlaubstage, Pflegefreistellung tragen grundsätzlich wir. Fehlzeiten einer überlassenen Arbeitskraft infolge von Arbeitsunfällen, die sich ereignen, solange und sofern die überlassene Arbeitskraft unter Ihrer Dienstaufsicht oder unter Ihrem Direktionsrecht steht, gehen hingegen zu Ihren Lasten und werden wie gearbeitete Zeit an Sie verrechnet. Davon sind auch Arbeitsunfälle erfasst, die auf die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen sind.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die M.P. Schaller GmbH über die für die Überlassung wesentlichen Umstände vor deren Beginn zu informieren, insbesondere über die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art (z.B. Betriebsvereinbarung) festgelegt sind und sich auf Arbeitszeit und Urlaub beziehen. Insbesondere hat der Auftraggeber der M.P. Schaller GmbH die Ausübung von Nachtschwerarbeit gem. Nachtschwerarbeitsgesetz oder Schwerarbeitsverordnung mitzuteilen.
Entstehen der M.P. Schaller GmbH aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Auftraggebers und daraus resultierenden nachträglichen Forderungen der überlassenen Arbeitskraft Aufwendungen, haftet der Auftraggeber für die der Arbeitskraft nachzubezahlende Entgeltdifferenz,
indem ihm im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) die Differenz zum vereinbarten Stundensatz nachverrechnet wird. Sollte der AG den Auftrag kurzfristig, trotz schriftlicher Bestellung absagen, wird eine Pauschalaufwandsentschädigung in Höhe von 1500€ zzgl. Gesetzlicher Mehrwertsteuer pro angeforderten Mitarbeiter in Rechnung gestellt!
- Das an die überlassenen Arbeitskräfte zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach den Entlohnungsregelungen des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung, für deren richtige Anwendung die vollständigen Informationen des Auftraggebers unerlässlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassene Arbeitskraft anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige schriftliche Vereinbarungen mit dem Betriebsrat über die betriebsübliche Lohnhöhe schriftlich unverzüglich bekannt zu geben, um eine ordnungsgemäße Verrechnung durch M.P: Schaller GmbH zu gewährleisten. Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kostenerhöhungen (u.a. Biennalsprünge, Vorrückungen) in Kraft, so ist die M.P. Schaller GmbH berechtigt, den vereinbarten Stundensatz im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben. Da M.P. Schaller GmbH den überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Auftraggebers Aufwandersätze zu bezahlen hat, informiert der Auftraggeber die M.P. Schaller GmbH rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages, ob die zu überlassenden Arbeitskräfte auch für derartige Einsätze herangezogen werden. Insbesondere informiert der Auftraggeber die M.P. Schal GmbH rechtzeitig über allfällige Einsätze der überlassenen Arbeitskräfte außerhalb Österreichs, um erforderliche Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie Sozialversicherung und Lohnsteuer der Arbeitskräfte im Einsatzland, zeitgerecht beantragen zu können. Unterlässt der Auftraggeber diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte vor Vertragsabschluss nicht ausreichend bekannt, ist der Auftraggeber ausdrücklich mit der Bezahlung von, aufgrund der Auslandseinsätze, höheren als den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der notwendigen Aufwandersätze zuzüglich 15% Bearbeitungsgebühr einverstanden.
- Die Normalarbeitszeit des von der M.P. Schaller GmbH beigestellten Personals beträgt für Angestellte und für ArbeiterInnen 38,5 Stunden / Woche. In Unternehmen mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die in diesem Unternehmen für das Stammpersonal geltende Arbeitszeit auch für von M.P. Schaller GmbH überlassene Arbeitskräfte. Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Auftraggeber für sein Stammpersonal gültigen Regelungen, der anzuwendende Kollektivvertrag sowie das Arbeitszeitgesetz. Im Falle von Nichtleistungszeiten aufgrund von Urlaub, Entgeltfortzahlung gem. Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder der anzuwendenden Kollektivverträge sowie sonstiger unentschuldigter Fehlzeiten verpflichtet sich der Auftraggeber M.P. Schaller GmbH unverzüglich darüber zu informieren, widrigenfalls der Vergütungsanspruch des Überlassers gegenüber dem Auftraggeber auch für diese Fehlzeiten aufrecht bleibt. Falls die Erfassung der Arbeitszeiten sowie der Fehlzeiten elektronisch der von M.P. Schaller GmbH zur Verfügung gestellten Zeiterfassung erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bekanntgabe von Namen und E-Mail-Adressen jener Personen, welche für die elektronische Freigabe der Stundennachweise verantwortlich sind. Ist ein Betrieb des Auftraggebers von Streik oder
Aussperrung betroffen, ist dies M.P. Schaller GmbH unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall besteht gemäß § 9 AÜG ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte.
- Der Auftraggeber informiert vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung der überlassenen Arbeitskraft der M.P. Schaller GmbH schriftlich über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes. Der Auftraggeber verpflichtet sich, M.P. Schaller GmbH über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung schriftlich zu informieren und die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutz-dokumente, insbesondere sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den Gefahrenevaluierungen, zu übermitteln sowie jede Änderung zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, M.P. Schaller GmbH alle aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen (gemäß Punkt 8, Absatz 1) resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.
- Die M.P. Schaller GmbH haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der von den überlassenen Arbeitskräften erbrachten Arbeitsleistungen sowie für Schäden und/oder Folgeschäden, die von seinem dem Auftraggeber beigestellten Personal verursacht werden, da die überlassenen Arbeitskräfte der Dienstaufsicht des Auftraggebers unterstehen. Sofern überlassene Arbeitskräfte für den Auftraggeber Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichten, übernimmt der Auftraggeber die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesen Personenkraftwagen, dem Unfallgegner und /oder Dritten und stellt M.P. Schaller GmbH ausdrücklich von jeder Haftung frei. Benützt die überlassene Arbeitskraft zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung Arbeitsgeräte, Maschinen, Fahrzeuge, etc. des Auftraggebers, haftet M.P. Schaller GmbH nicht für daran oder dadurch entstehende Schäden. Vor dem Überlassen von Fahrzeugen bzw. Maschinen an die überlassene Arbeitskraft hat der Auftraggeber zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die zum Lenken bzw. Bedienen derartiger Fahrzeuge bzw. Maschinen erforderliche Berechtigung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme besitzt. Wird die Qualifikation der jeweiligen überlassenen Arbeitskraft vom Auftraggeber nicht binnen der ersten drei Tage der Überlassung vom Auftraggeber schriftlich gegenüber M.P. Schaller GmbH beanstandet, gilt die Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft der geforderten Qualifikation entsprechend. Für den Fall, dass M.P. Schaller GmbH wegen nichtgehöriger Vertragserfüllung dem Auftraggeber schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung von M.P. Schaller GmbH gegenüber dem Auftraggeber mit € 4.000,– begrenzt. Werden gegen M.P. Schaller GmbH, wegen unrichtiger oder unvollständiger Informationen des Auftraggebers aufgrund des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes, Strafen verhängt, Entgeltnachforderungen gestellt und/oder werden Sicherheitsleistungen der Behörden beantragt, haftet der Auftraggeber für diese Strafen, Nachforderungen und für alle M.P. Schaller GmbH daraus entstehenden Nachteile im vollen Umfang.
- Wird die überlassene Arbeitskraft während der vorgegebenen Mindesteinsatzdauer vom Auftraggeber als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Auftraggeber für den entstandenen Aufwand ein angemessener
Kostenersatz, abhängig von der Dauer der Überlassung in Rechnung gestellt. Die Mindesteinsatzdauer beträgt 12 volle Kalendermonate. Bei Übernahme eines überlassenen Arbeitnehmers vor Ablauf der vorgegebenen Mindesteinsatzdauer, wird dem Auftraggeber für den entstandenen Rekrutierungsaufwand ein angemessener Aufwandsersatz als Personalberatungshonorar in Höhe von 24% des Jahresbruttobezugs des übernommenen Mitarbeiters, in Rechnung gestellt. Die Höhe des Aufwandersatzes bemisst sich nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Einsatzdauer der überlassenen Arbeitskraft zur verbleibenden / gesamten Mindesteinsatzdauer. Der Übernahme der von M.P. Schaller GmbH überlassenen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne der obigen Absätze ist die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im
Betrieb des Beschäftigers über ein Unternehmen, welches im selben Geschäftsbereich wie M.P. Schaller GmbH tätig ist (Personalbereitstellung/Arbeitskräfteüberlassung), gleichzuhalten.
Für den Fall, dass der Auftraggeber mit einem von der M.P. Schaller GmbH namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens einen (freien) Dienstvertrag eingeht, hat er ebenfalls einen Aufwandsersatz in Höhe von 24% des Jahresbruttobezugs des abgeworbenen Mitarbeiters zu entrichten. Der Berechnung des Honorars wird das Bruttojahresentgelt für Vollzeitbeschäftigung (bei Teilzeitbeschäftigung ist das Bruttojahresentgelt auf Vollzeit hochzurechnen) der von M.P. Schaller GmbH vermittelten Arbeitskraft zugrunde gelegt. Das Bruttojahresentgelt setzt sich zusammen aus dem der von M.P. Schaller GmbH vermittelten Arbeitskraft in Aussicht gestellten bzw. mit diesem vereinbarten Bruttojahresgehalt (Fixum) zuzüglich Überstundenpauschalien und anteiliger Sonderzahlungen sowie dem Durchschnitt allfälliger Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr. Das Honorar wird kaufmännisch auf die nächste Zehnerstelle gerundet. Das Mindesthonorar beträgt € 2.000,–. Telefon-, Postspesen sind im Honorar inkludiert.
- Wird die überlassene Arbeitskraft vom Auftraggeber als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Auftraggeber für den durch die Endabrechnung entstandenen Mehraufwand eine Pauschale in Höhe von € 150,00 zzgl. USt. verrechnet. 12. Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor der geplanten Einsatzbeendigung M.P. Schaller GmbH schriftlich vom Endigungszeitpunkt der Überlassung verständigen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von sechs Wochen nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz). Des Weiteren verpflichtet sich der Beschäftiger, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem. § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass der Beschäftiger sowohl für die Dauer der Sperrfrist gemäß §45a Abs. 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzw. kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an den Überlasser leistet.
- Wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist die M.P. Schaller GmbH berechtigt, den Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären (ordentliche Kündigung). Bei ordentlicher Kündigung ist vom Auftraggeber für die letzten 3 Tage vor Beendigung des Vertrages kein Entgelt für die Überlassung zu bezahlen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, wird über ihn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, verstößt er gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist die M.P. Schaller GmbH berechtigt, den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung) und die überlassenen Arbeitnehmer abzuziehen.
- Der Beschäftiger hat dem Überlasser bei Auftragsbeginn seine UID-Nummer bekannt zu geben. Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich 20% Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG 1994 (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über, hat der Auftraggeber die M.P. Schaller GmbH auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, wodurch die Verrechnung ohne Mehrwertsteuer erfolgt. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu allfällige Änderungen seines Firmenwortlauts, der Geschäftsanschrift, seiner UID-Nummer, den Wegfall der Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld im Sinne des UStG oder andere für M.P. Schaller
GmbH relevante Informationen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, andernfalls er für allfällige (finanzielle) Nachteile, die M.P. Schaller GmbH aufgrund der fehlenden Informationen erwachsen, haftet. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich 14-tägig, sofern keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgt. Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Kunde verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben.
Das Zahlungsziel wird mit 7 Tagen netto ab Rechnungslegung vereinbart. Der Rechnungsbetrag muss bei Fälligkeit auf dem Konto des Überlassers verfügbar sein. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 9,2 % zuzüglich des jeweils gültigen Basiszinzsatzes verrechnet. Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Beschäftiger Mahnspesen in Höhe von EUR 40,– je Mahnlauf in Rechnung gestellt. Von der M.P. Schaller GmbH überlassene Arbeitskräfte sind in keinem Fall inkassoberechtigt. M.P. Schaller GmbH erklärt ausdrücklich, dass sämtliche Forderungen aus dem mit dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis auf die Kärntnersparkasse AG, Bambergerstraße 4, 9400 Wolfsberg, im Rahmen eines Factoring – Vertrages übertragen werden und Zahlungen ausschließlich an die Kärntenersparkasse AG als Zahlungsempfänger mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden können. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen oder fällige Zahlungen aus welchem Grund auch immer zurück zu halten.
- Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen auf elektronischem Weg bzw. einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile – insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
- Gegenständliche Geschäftsbedingungen gelten insofern, als anderweitig nichts Abweichendes vereinbart wurde, wobei sämtliche von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen schriftlich zu fixieren sind. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
- Als Gerichtsstandort gilt Klagenfurt